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    Mobilbühne 6x4 m - 8x6 m
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Express

Zeit ist heutzutage knapp und daher kostbar geworden.
Die BP EXPRESS Mobilbühne ist die wohl schnellste und günstigste Art

"Spielraum"

für ein professionelles Event zu schaffen!
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Geass

Trailerbühne 6 x 4 m

Technische Details

Bühnenbodenhöhe 0,86 - 1,06 m
Lichte Höhe 3,66 m
Bodenbelastung 350 kg/m2


Trailerbühne 8 x 6 m

Technische Details

Bühnenbodenhöhe ? m
Lichte Höhe ? m
Bodenbelastung ?

Unser Service

ONE STOP Bühne - Licht - Ton

Ready to play


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Wenn es so nicht passt, haben wir auch andere Bühnenlösungen.

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  • Rößlerstraße 30 / 09120 Chemnitz

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Impressum

Geschäftsführer: Jörg Walther
Telefon: (0371) 590 55 81
Mobil: (0172) 372 12 81
Telefax: (0371) 590 55 82
info@buehnenprojekt.de
Handelsregister Chemnitz, HRB 12679
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Ust-idNr: DE 178800748

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bühnenprojekt GmbH

1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Bühnenprojekt GmbH, welche die Vermietung von Bühnentechnik mit dessen Zubehör und Bedienungspersonal oder entsprechende Betreuungs- oder Planungsleistungen beinhalten. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluß Die Angebote von Bühnenprojekt sind stets freibleibend und unverbindlich. Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung oder mittels Fax oder per E-Mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach Auftragsbestätigung. Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.
3. Preise / Zahlung / Zahlungsverzug Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und richten sich nach der im Angebot befindlichen Vergütungsliste. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug 20 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen. Wird nicht fristgerecht gezahlt, so ist der Rechnungsbetrag ab dem auf Ende des Zahlungsziels folgenden Tag mit Zinsen in Höhe von 8 %-punkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch mit dem gesetzlichen Zinssatz, zu verzinsen. Die widerspruchs- und/oder vorbehaltslose Annahme einer (Teil-)Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert. Die Gewährung zugesagter Skonti ist von der pünktlichen Einhaltung der Zahlung abhängig. Bei einem Zahlungsverzug entfällt jede Rabattvereinbarung, es wird die volle Vertragssumme ohne Abzüge nebst Zinsen zur Zahlung fällig. Sofern Vorauskasse vereinbart ist, sind wir zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Kunde kann mit solchen Gegenforderungen gegenüber Forderungen an uns aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
4. Stornierung Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Auftragsbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandgebühr zu kündigen bzw. zu stornieren. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Stornierungsschreibens bei uns maßgeblich. Bei Stornierung bis 20 Tage vor Auftragsbeginn ist eine Gebühr in Höhe von 20 % des vereinbarten Nettomietpreises, bei Stornierung bis 10 Tage vor Auftragsbeginn in Höhe von 40 % des vereinbarten Nettomietpreises und bei einer Stornierung bis 3 Tage vor Auftragsbeginn in Höhe von 80 % des vereinbarten Nettomietpreises fällig.
5. Service und Montage 5.1. Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen. Uns erteilte Informationen werden wir vertraulich behandeln, auch nach Erledigung des Einzelauftrages. Uns übergebene Unterlagen werden nach Erledigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückgegeben. 5.2. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die erteilten Informationen unzureichend sind, werden wir dies unverzüglich mitteilen. Für Schäden die darauf beruhen, dass unser Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haften wir nicht. 5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlich öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch uns erfolgt, hat der Auftraggeber uns vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernehmen wir keine Gewähr. 5.4. Soweit uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzliche Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. 5.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren, Risiken und Besonderheiten am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren, ansonsten haftet der Auftraggeber für daraus resultierende Mehrkosten. 5.6. Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht. Dies entbindet uns nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten sind dem Auftraggeber mitzuteilen. 5.7. Wir sind berechtigt, uns für technische Dienstleistungen Subunternehmer zu bedienen, ohne dieses dem Auftraggeber ausdrücklich aufzuzeigen.
6. Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung 6.1. Wir verpflichten uns die Mietgegenstände in unserem Lager in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. 6.2. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Auftraggeber fortgesetzt, so verlängert sich auch ohne Widerspruch unsererseits der Mietvertrag nicht. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Rückgabe können wir für die überschrittene Zeit den auf einen Tag anfallenden vereinbarten Mietzins als Vertragsstrafe verlangen. Das Recht von uns, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Die vorstehend vereinbarte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. 6.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von uns nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 6.4. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere verschuldungsunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter Obhut des Auftraggebers entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Auftraggeber uns unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden. 6.5. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen transportiert, aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Auftraggeber hat während der Mietzeit für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen. 6.6. Eine Weitervermietung unseres Mietmaterials ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.
7. Haftung / Versicherung 7.1. Wir verpflichten uns, unsere Leistungen soweit wie möglich zu versichern und versichert zu halten. Wir haften nicht für Vermögensschäden und/oder entgangenen Gewinn, die über die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen. Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für den Fall, dass wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert sind, ist unser Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers sind - soweit rechtlich möglich - für den Fall ausgeschlossen. 7.2. Der Auftraggeber haftet für Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Deshalb ist der Auftraggeber verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache/dem Auftrag verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. 7.3. Im Falle der Haftung des Auftraggebers gemäß Punkt 7.2. hat dieser uns den Neuwert der Mietsache zu ersetzen, soweit eine Reparatur der Mietsache unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.
8. Schlussbestimmung Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Chemnitz. Maßgeblich ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Für den Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.